Die Nutzung einer Digitalkamera bei Extrembedingungen gehört nicht mehr zu den „gewöhnlichen Nutzungsbedingungen“, denen das Produkt gewachsen sein muss. Dann kann ein Käufer eine jederzeitige problemlose Verwendung der Kamera nicht mehr erwarten. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages