Hat der Verkäufer eines Fahrzeugs eine Garantie für die Unfallfreiheit übernommen, die auch schriftlich im Kaufvertrag festgehalten wurde, ist in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache “Unfallfreiheit” übernommen worden. Nur bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und Schönheitsfehlern darf von Unfallfreiheit gesprochen werden. Wird später an dem Fahrzeug ein erheblicher Unfallschaden festgestellt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Pkw-Käuferin stattgegeben, die den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte und die Rückabwicklung begehrt hat. Die Klägerin hatte bei dem beklagten Kfz-Handel einen gebrauchten Audi A 4 für 6.500,00 Euro erworben. In dem Kaufvertrag war schriftlich eingefügt “unfallfrei”. Weiterhin wurde formuliert, dass dem Verkäufer auf andere Weise Unfallschäden nicht bekannt seien. Einige Zeit nach dem Kauf erklärte die Käuferin unter Berufung auf einen Unfall des Autos den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte Rückabwicklung. Die Klägerin behauptete, dass der gekaufte Audi einen massiven Unfallschaden erlitten hatte. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei nicht erfolgt. Deswegen wollte sie ihren Kaufpreis in Höhe von 6.500,00 Euro zurück, entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Verwendungen von 1.150,00 Euro. Die beklagte Seite verteidigte sich damit, dass das Auto keinen Unfall gehabt hätte. Es seien nur Schäden durch Kratzer und Dellen am Kotflügel vorhanden gewesen. Dies habe die Käuferin gewusst.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Coburg ausgeführt, dass der Audi einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Lediglich bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und Schönheitsfehlern dürfe von Unfallfreiheit gesprochen werden. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte. Ein Vorbesitzer schilderte einen großen Unfall.
Deshalb durfte die Klägerin den Rücktritt erklären. Die Verkäuferin hatte eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos – hinsichtlich der Unfallfreiheit – übernommen. Diese Erklärung war auch schriftlich in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Autoverkäuferin in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache “Unfallfreiheit” übernommen hatte. Diese lag nicht vor. Deswegen bekam die Klägerin den Kaufpreis von 6.500,00 Euro sowie Zinsen hierauf zugesprochen.
Auch die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des streitgegenständlichen Autos in Höhe von 1.150,00 Euro bekam sie ersetzt. Anrechnen lassen musste sich die Autokäuferin die Vorteile, die sie durch den Gebrauch des Autos gezogen hatte. Diese Nutzungsvergütung wird aus den gefahrenen Kilometern errechnet. Da die Käuferin diesen Abzug bereits in ihrer Berechnung zur Klage vorgenommen hatte, war sie vollständig erfolgreich.
Landgericht Coburg, Urteil vom 6. Februar 2014 – 41 O 555/13