Quantcast
Channel: Rückabwicklung - Rechtslupe
Viewing all articles
Browse latest Browse all 32

Rückabwicklung von Darlehnsverträgen – und der Streitwert

$
0
0

Der Gesamtstreitwert bemisst sich in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Darlehnsnehmerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt.

Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2000 zur Berechnung der Beschwer im Falle der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches.

Auch bei Bereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann als Teil der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen.

Entsprechend verhält es sich bei den von der Darlehnsnehmerin mit ihrem Zahlungsantrag zurückgeforderten Zinsleistungen. Hierbei handelt es sich um Beträge, die die Darlehnsnehmerin als Vergütung für die Nutzung des Nettodarlehensbetrages, der Gegenstand ihres negativen Feststellungsbegehrens ist, gezahlt hat. Auch insoweit handelt es sich im Verhältnis zu dieser Hauptsumme folglich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2015 – XI ZR 121/14


Viewing all articles
Browse latest Browse all 32