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Channel: Rückabwicklung - Rechtslupe
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Rückabwicklung finanzierter Kapitalanlagegeschäfte – und der Streitwert

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In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages.

Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag, der eine weitergehende Schadensposition betrifft.

Ein höherer bezifferter Zahlungsantrag rechtfertigt keine höhere Wertfestsetzung, wenn damit in ganz erheblichem Umfang Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehenden Darlehensforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben.

Dem Antrag auf Freigabe der abgetretenen Sicherheiten kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Mai 2015 – XI ZR 335/13


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