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Channel: Rückabwicklung - Rechtslupe
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Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds – als privates Veräußerungsgeschäft

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In der – (hier:) in einem gerichtlichen Vergleich geregelte – Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds kann ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 liegen.

Nach der in der Folge des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 17.08.2007 geänderte Fassung des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Auch dieser Formulierung des Gesetzes lässt sich eindeutig entnehmen, dass § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG die Frage der Steuerbarkeit der Grundstücksveräußerung betrifft, aber nicht die “Technik” der Gewinnermittlung beeinflusst. Der Gesetzesbegründung lässt sich ein derartiges, mit der Anpassung der Formulierung verfolgtes Regelungsziel ebenfalls nicht entnehmen, da dort lediglich von “redaktionelle(n) Änderungen” gesprochen wird.

Vorliegend ist die als Vergleichsbetrag bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche des Veräußerers erbracht worden. Dem steht auch nicht die Annahme entgegen, etwaige Schadensersatzansprüche des Anlegers seien nicht werthaltig. Denn Sinn und Zweck der Vergleichsvereinbarung war es im konkreten Fall, den hinter der B-AG und L-Bank stehenden Gewährträger der öffentlichen Hand von seiner Haftung zu befreien. Aufgrund der bestehenden Gewährträgerhaftung ist es auch nicht möglich, die Ansprüche des Anlegers als nicht durchsetzbar einzuordnen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Juli 2017 – IX R 27/16


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