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Rückabzuwicklung nach Widerruf – Streitwert und Beschwer

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Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.

Maßgeblich sind im Falle einer solchen Feststellungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf.

Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Falle eines wie hier vom Darlehensnehmer nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer konkludenten Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruches auf Zahlung des sich zu seinen Gunsten ergebenden Saldos nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).

Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2016 ergibt sich nichts anderes, denn auch dieser Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem die dortigen Darlehensnehmer die Feststellung begehrt hatten, ihren Darlehensvertrag “wirksam widerrufen” zu haben. Der daneben von ihnen begehrten negativen Feststellung, der dortigen Beklagten nicht mehr als einen von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo zu schulden, hat der Bundesgerichtshof keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert beigemessen. Einen Leistungsantrag hatten die dortigen Darlehensnehmer hingegen nicht gestellt.

Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn hier hat der Darlehensnehmer zwar in beiden Vorinstanzen den Antrag angekündigt, festzustellen, dass der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch die Erklärung des Klägers wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. In beiden Vorinstanzen hat der Darlehensnehmer diesen Feststellungsantrag jedoch nicht gestellt (§ 137 Abs. 1 ZPO), sondern sein Klagebegehren jeweils vor der mündlichen Verhandlung in ein Zahlungsbegehren in Höhe des von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldos nebst Zinsen geändert. Nur über diesen Leistungsantrag ist in den Vorinstanzen jeweils entschieden worden, so dass der Darlehensnehmer durch dessen Abweisung seitens des Berufungsgerichts auch nur in dessen Höhe im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO beschwert ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2018 – XI ZR 613/17


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