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Fondsgebundene Lebensversicherungen – und die Möglichkeit zum Widerspruch in Altfällen

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Lebensversicherungen sind nicht nach dem Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden, wenn die Versicherungsgesellschaft bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation nicht vollständig erteilt hat.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt es grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind. Denn sonst hätte es der Versicherer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine nach Abschnitt I der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers diente.

Ein solcher Ausnahmefall la im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fal nicht vor. So war die streitgegenständliche Verbraucherinformation unvollständig, weil sie keine Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte, gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. enthielt. Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell hatte der Versicherer, wie die Revision zu Recht geltend macht, den Antragsteller auch auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzuweisen. An dieser Information hatte der Antragsteller ein berechtigtes Interesse.

Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. lässt sich nicht entnehmen, ob diese Information entbehrlich war, wenn – wie hier – weder eine spezialgesetzliche noch eine vertragliche Bindungsfrist bestand, sondern § 147 Abs. 2 BGB einschlägig war. Danach kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Wird der Antrag nach dieser Regelung nicht rechtzeitig angenommen, so erlischt er (§ 146 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller grundsätzlich an seinen Antrag gebunden, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Zu dieser allgemeinen gesetzlichen Regelung verhielt sich Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. nach dem Wortlaut nicht, enthielt aber auch keine Beschränkung auf andere gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Antragsbindungsfristen. Die Anlage Teil D wurde dem VAG angefügt durch Art. 1 Nr. 81 Buchstabe c des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21.07.1994, das in Art. 1 Nr. 8 auch die Vorschrift des § 10a VAG einfügte.

Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Aufnahme der bisher in geschäftsplanmäßigen Erklärungen vorgesehenen Antragsbindungsfristen in das Gesetz nunmehr für geboten hielt, “zumal die Vorschrift des § 10a nach § 110a auch für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten gelten soll, bei denen die Möglichkeit entfällt, im Erlaubnisverfahren eine geschäftsplanmäßige Erklärung zu verlangen”. Diese Erwägung lässt nicht erkennen, dass die allgemeine Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB und die damit korrespondierende Antragsbindung nicht von der Informationspflicht umfasst sein sollten. Eine entsprechende Information war bei einem Vertragsschluss nach dem Antragsmodell sinnvoll; sie verdeutlichte dem Versicherungsnehmer den zeitlichen Rahmen, in dem der Vertrag durch Annahme seines Antrags seitens des Versicherers zustande kommen konnte. Der Antragsteller konnte dann abschätzen, ab wann er nicht mehr mit einer Annahme rechnen durfte und gegebenenfalls auf Produkte anderer Anbieter ausweichen musste. Daher musste ihm auch die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB, innerhalb derer er den Eingang der Antwort des Versicherers unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte, vor Augen geführt werden. Darüber hat die Versicherungsgesellschaft die Versicherungsnehmerin bei Antragstellung unstreitig nicht informiert.

Da die bei Antragstellung der Versicherungsnehmerin erteilte Verbraucherinformation schon wegen fehlender Information über die Antragsbindungsfrist unvollständig war, kann dahinstehen, ob sie eine ausreichende Information über die den Versicherungen zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. erhalten hat. Ebenso kann offen bleiben, ob die Versicherungsgesellschaft die Versicherungsnehmerin nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. auch darüber hätte informieren müssen, dass sie einem Sicherungsfonds nicht angehörte.

Da der Versicherungsvertrag mangels vollständiger Verbraucherinformation im Policenmodell abgeschlossen wurde, hätte die Versicherungsgesellschaft die Versicherungsnehmerin über das ihr gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht belehren müssen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Eine solche Widerspruchsbelehrung hat die Versicherungsnehmerin unstreitig nicht erhalten. Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung, die in dem “Widerruf” der Vertragserklärungen zu sehen ist, fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F..

Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2018 – IV ZR 68/17


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