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Channel: Rückabwicklung - Rechtslupe
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Das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert einer Wohnung

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Besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert einer Wohnung, so ist der Kaufvertrag sittenwidrig und damit nichtig.

So die Entscheidung des Kammergerichts Berlin in dem hier vorliegenden Fall einer Käuferin einer Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain, die den Kaufvertrag aus dem Jahre 2006 rückabwickeln wollte. Bereits mit Urteil des Landgerichts Berlin ist die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verurteilt worden. Dagegen ist Berufung eingelegt worden.

Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin ergebe sich die Sittenwidrigkeit aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung. Einem Kaufpreis in Höhe von 76.200,- EUR habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000,- EUR für die knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden. Zu Recht habe das Landgericht daraus auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Verkäuferin geschlossen. Diese könne sich nicht mit einem Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes rechtfertigen, den sie seinerzeit eingeholt habe und der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790,00 EUR/m² gelangt sei. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden; er bilde offensichtlich nicht den Verkehrswert Ende 2006 ab.

Nach dem Urteil muss sich die Klägerin allerdings auf ihren zurückverlangten Kaufpreis Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 11.063,25 EUR ebenso anrechnen lassen wie Nutzungsvorteile, die sie dadurch erlangt hat, dass sie die Wohnung zeitweilig selbst genutzt hat.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 15. Juni 2012 – 11 U 18/11


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